AGB
Diese Aufstellung ersetzt alle Angaben vor dem 01.07.2011
1. Gültigkeit
Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Müller Naturstein AG und ihren Kunden. Anderslautende Bedingungen sind nur verbindlich, soweit sie schriftlich abgefasst und von bevollmächtigten Vertretern der Müller Naturstein AG unterzeichnet sind.
2. SIA-Normen
Für die Übernahme, Ausführung und Abrechnung gelten die SIA-Normen 118/178/226/246/244 für Natursteine, wenn und soweit diese allgemeinen Vertragsbedingungen nicht etwas anderes bestimmen.
3. Preis
Der Preis bezieht sich auf den Umfang und die Ausführung der vereinbarten Lieferungen. Pläne, Schablonen. Andere in der Offerte nicht ausdrücklich erwähnten Leistungen werden separat verrechnet .Bei Steinen die nach Gewicht verrechnet werden besteht eine Toleranz von plus 10% gegenüber der bestellten Menge. Die Preisangabe erfolgt stets in Schweizer Franken und exklusive Mehrwertsteuer. Angebote der Müller Naturstein AG, die nicht eindeutig als fest gekennzeichnet sind, gelten nur als unverbindliche Preisofferte. In die Versetzzeiten werden Auf-und Ablad von notwendigen Werkzeugen und Steinen, sowie die Fahrzeiten von Neuhaus oder Hinwil zum Kunden eingerechnet. Die Müller Naturstein AG behält sich das Recht vor, bei Bestellungseingängen Akontozahlungen zu verlangen.
4. Eigentumgsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Müller Naturstein AG. Die Müller Naturstein AG behält sich das Recht vor, bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren, ein Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister zu erwirken.
5. Materialbeschaffenheit
Bemusterungen sind unverbindlich und zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steines. Auch können die Muster niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Steines in sich vereinigen. Für Farbunterschiede sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsperrungen, Risse, Quarzadern usw. wird keine Haftung übernommen, sie bedeuten auch keineswegs eine Wertverminderung des Steines. Vor Frost sind Rohblöcke zu schützen.
6. Lieferzeiten
Die Lieferfrist beginnt nach der Bestätigung des Auftrages durch den Kunden und wenn sämtliche notwendigen Unterlagen wie Pläne, Schablonen usw. der Müller Naturstein AG zugegangen sind. Die Lieferfristen sind unverbindlich. Höhere Gewalt wie Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Pandemien, Streik, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten, sowie bei der Beschaffung des nötigen Rohmaterials, oder sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von eingegangenen Lieferverpflichtungen. In keinem Fall kann eine Überschreitung der Lieferfrist zur Auftragsstornierung oder Schadensansprüchen gegenüber der Müller Naturstein AG führen.
7. Lieferbedingungen
Die Verpackungs- sowie die Transportkosten ab Werk gehen zulasten des Kunden. Einwegpaletten und Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Für nicht termingerecht abgeholtes Material wird eine Lagergebühr verrechnet. Die Lieferung erfolgt auf Risiko des Kunden.
8. Mängelrüge
Mängel müssen innerhalb von sieben Tagen gerügt werden. Eine solche Rüge muss stets vor dem Verlegen oder Versetzen erfolgen. Mängelrügen bei bereits eingebautem Material können nicht mehr geltend gemacht werden.
9. Zahlungskonditionen
Die Rechnungen sind zahlbar innert 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. Bei verspäteter Zahlung wird vom Ablauf der Zahlungsfrist an ein Verzugszins von 5% belastet. Zudem hat der Kunde die Mahnspesen (Fr. 25.– je Mahnung) sowie allfälligen weiteren Verzugsschaden (Inkassospesen, Anwaltskosten, etc.) zu tragen. Beanstandungen der gelieferten Waren befreien den Kunden nicht von der Pflicht zur termingerechten Zahlung.
10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Anwendbar ist schweizerisches Recht. Für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden und der Müller Naturstein AG ist der Gerichtsstand Neuhaus. Die Müller Naturstein AG kann den Kunden auch an jedem anderen zuständigen Gericht belangen.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.